Verbändeanhörung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
Der Referentenentwurf sieht vor, dass ab 2025 nur noch Klärschlamm aus kleinen Kläranlagen der Größenklassen 1 - 3 bodenbezogen verwertet werden darf. Für die ausdrücklich gewollten Qualitätssicherungssysteme stehen dann nur noch zehn bis fünfzehn Prozent der anfallenden Klärschlämme zur Verfügung.
VQSD befürchtet, dass mit dem Ende der bodenbezogenen Verwertung auch das Ende der Qualitätssicherung von Klärschlamm einher gehen wird und fordert in seiner Stellungnahme den Erhalt der bodenbezogenen Verwertung von qualitätsgesichertem Klärschlamm - unabhängig von der Kläranlagengröße.
„Es ist nicht zu erwarten, dass sich weitere Verwerter und Erzeuger von Klärschlamm oder Klärschlammkomposten innerhalb des Übergangszeitraums einer Qualitätssicherung unterziehen werden“, sagte der Vorsitzende des VQSD, Dr. Reinhard Speerschneider, bei der Verbändeanhörung in Bonn. Eine Aufrechterhaltung der Qualitätssicherungssysteme sei dann wirtschaftlich kaum mehr möglich. Der im Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgegebene Ausbau und die Festigung der Qualitätssicherungssysteme sind somit für Klärschlamm nicht zu erfüllen. Damit wird die Chance vertan, die Qualität von Klärschlamm und Gewässern nachhaltig zu verbessern. Denn Qualitätssicherungssysteme sind ein geeignetes Instument, um weitere Maßnahmen wie Monitoringprogramme oder Optimierungen im Abwasserreinigungs- und Klärschlammbehandlungsprozess umzusetzen.
Speerschneider betonte in seinem Statement, dass VQSD die Zielsetzung des Referentenentwurfs im Hinblick auf die Phosphor-Rückgewinnung grundsätzlich begrüßt. Die Verknüpfung von Rückgewinnungspflicht und Verbot der bodenbezogenen Verwertung von qualitativ hochwertigem Klärschlamm seien jedoch fachlich nicht begründet und nicht nachvollziehbar. Vielmehr werden die Ziele der Bundesregierung im Hinblick auf Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit konterkariert.
Aus Sicht des VQSD ist die bodenbezogene Verwertung von qualitätsgesichertem Klärschlamm eine mindestens gleichwertige Recycling-Maßnahme wie die P-Rückgewinnung aus Abwasser, Klärschlamm oder Aschen. Mit dem vorgelegten Referentenentwurf wird qualitätsgesicherter Klärschlamm jedoch in eine nicht stoffliche, geringerwertigere Verwertung (Verbrennung) gezwungen. Ein Widerspruch zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.
VQSD fordert daher, dass sich der Ausbau des technischen Phosphor-Recyclings auf die bereits heute „verlorenen“ P-Mengen konzentriert. Das sind in erster Linie Klärschlämme, die die dünge- und abfallrechtlichen Anforderungen (Grenzwerte) nicht einhalten und mitverbrannt werden. Hochwertige gütegesicherte Klärschlämme und Klärschlammprodukte müssen auch nach Ablauf der Übergangsfrist für die bodenbezogene Verwertung zur Verfügung stehen.
VQSD Stellungnahme zum RE Neuordnung der Klärschlammverwertung